CHP Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Birliği

CHP Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Birliği -

Satzung der CHP

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Bund der CHP Hessen, Rheinlandpfalz und Saarland.

Der Verein ist zwecks Ausübung der Aufgaben der vom § 41 der Satzung der in der Türkei bestehenden Republikanischen Volkspartei vorgesehenen Auslandsvertretung gegründet.  Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. Er ist im Vereinsregister des AG Frankfurt am Main unter der Nr. VR 15240 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2: Zweck des Vereins:

(1) Zwecks des Vereins ist die Verfolgung und Realisierung der Grundsätze der in der Türkei bestehenden Republikanischen Volkspartei.

(2) In diesem Sinne

a)  führt er Arbeiten in Bezug auf Menschenrechte, Unantastbarkeit der Rechtstaatlichkeit, Sozialdemokratie und Laizismus, er kämpft gegen den religiösen Fanatismus, Rassismus aller Schattierungen und die antidemokratischen Bewegungen. 

b) Er unterstützt sozialdemokratische Parteien und Einrichtungen auf der Welt und in der Türkei und arbeitet mit diesen Institutionen und Organisationen zusammen.

c) Er setzt sich für die Mitgliedschaft der Türkei in die Europäische Union und fördert das Gedankengut der Europäischen Union.

d) Er führt Schulungen für die Vermittlung des sozialdemokratischen Gedankengutes unter den Jugendlichen durch. In diesem Sinn arbeitet er mit den Universitäten, mit sonstigen Bildungswerken, Wissenschaftler und Intellektuellen zusammen.

e) Er unterstützt die Integrationsmaßnahmen im Gastland für die im Ausland lebenden Türkeistämmigen- Emigranten und er steht ihnen bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte betreuend und beratend bei.

f) Er ist bestrebt, CHP Verbände, Vereine und Stiftungen zu gründen, um die Bürger, welche an Sozialdemokratie, Rechtstaat, Werte der Republik und Grundsätze Atatürks glauben, unter einer institutionellen Vereinigung zu vereinigen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Es besteht die ordentliche- und ehrenamtliche Mitgliedschaft. Es können nur natürliche Personen Mitglied werden. Die Mitgliedschaft für die juristischen Personen ist ausgeschlossen.

a) Die Mitglieder nehmen an Arbeiten des Vereins aktiv teil, sie haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen. Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.  

b) Die ehemaligen Vorsitzenden der Sozial Demokratischen Parteien im In- und Ausland sowie die Personen, die dem Vereinszweck materiellen und immateriellen Beitrag geleistet haben, können ehrenamtliche Mitglieder werden. Diese Mitglieder haben kein Wahlrecht. Sie zahlen auch keine Beiträge.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Jeder, der sich mit dem sozialdemokratischen Gedankengut, mit den Grundsätzen Atatürks und mit dem Säkularismus und mit den Werten der Republik identifiziert und die Satzung akzeptiert, kann die Mitgliedschaft beantragen.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auszufüllen und dem Vorstand einzureichen.
  • Die Antragsteller müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen keine entehrende Straftat begangen haben. Eine Straftat wegen Verstoßes gegen das Vereinsrecht und das Politische Parteiengesetzt ist ein Hindernis für die Aufnahme als Mitglied.
  • Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand braucht die Ablehnung nicht zu begründen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt ab der Aufnahme durch den Vorstand.
  • Mit der Aufnahme als Mitglied gilt, dass das Mitglied die Satzung des Vereins einhält. Bei Verlangen erhält jedes Mitglied die Satzung in Papierform oder digital.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  • Mitglieder können aus dem Verein jeder Zeit ohne Angabe von Gründen austreten, müssen dieses aber schriftlich mitteilen. Elektronische Mitteilung gilt auch als Schriftform. Austrittserklärungen ohne Schriftform werden nicht bearbeitet. Die Austrittserklärung kann nach Eingang von betreffendem Mitglied nicht zurückgenommen werden.
  • Mitglieder, die sich nicht an die Satzung halten, gegen die in der Satzung festgehaltenen Zwecke des Vereins verstoßen, dem Ansehen des Vereins schaden oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung des Vorstandes ohne Angaben von Gründen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Verzug sind, werden auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Disziplinarrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  • ) Personen, die von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurden, haben das Recht gegen die Entscheidung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit, nachdem sie sich den Vorstand und den Disziplinarrat angehört hat.

§ 9 Die Mitgliedsbeiträge

(a)Alle aktiven Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.

(b) Die Höhe und der Zahlungszeitpunkt der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag für eine Person darf den Betrag von € 3.00 nicht unterschreiten.

(c) Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern ein Zahlungsbeleg auszustellen, die dieses anfordern.

§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind folgende:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorsitzender und Vorstand  
  3. Kontrollausschuss
  4. Disziplinarausschuss

(1) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:  

– Den Vorsitzenden und den Vorstand zu entlasten und wieder zu wählen,

– Den Vorstand abzuwählen,

– die Berichte des Vorstandes entgegen zu nehmen,

– über die Satzungsänderungen zu entscheiden,

– über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

a.  Die Einladung zur Mitgliedversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die elektronisch übermittelte Einladung gilt als schriftliche Einladung. Die Einladung muss zusammen mit der Tagesordnung mindestens drei (3) Wochen vor der Versammlung zur Post oder elektronisch an die Mitglieder versendet werden.

b. Die Mitgliederversammlung wird von einer mindestens aus drei Mitgliedern, einen Leiter/in und zwei Schriftführer/innen bestehenden Versammlungsleitung geleitet. Wenn die Mitgliederversammlung es für erforderlich hält, bildet sie eine Wahlkommission, die die Versammlungsleitung bei den Wahlen unterstützt.

c.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

d. Sollte die 1/3 Mehrheit zu der Mitgliederversammlung nicht erscheinen, wird die Mitgliederversammlung 1 Stunde nach der angekündigten Zeit durchgeführt und sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

e. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitliederversammlung mit Wahlen findet alle zwei (2) Jahre statt.

f. In der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder wählen und gewählt werden, wenn sie ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig bezahlt haben. Es ist nicht zulässig, mit Vollmacht an Abstimmungen teilzunehmen.

g. Es sind in der Mitgliederversammlung nur Mitglieder stimmberechtigt, die mindestens drei

Monate vorher Mitglied geworden sind.

h. In der Mitgliederversammlung werden nur über die Punkte auf der Tagesordnung debattiert. Die Vorschläge zu Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen. Ob diese Vorschläge auf Tagesordnung gesetzt werden, entscheidet darüber die Versammlungsleitung.

i. Die Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

j. Die Versammlungsleitung fertigt ein Protokoll über die Mitgliederversammlung und übergibt sie in unterzeichneter Form dem Vorstand.   

k. Der Vorstand kann, wenn er sie für erforderlich hält, die Mitgliederversammlung außerordentlich einberufen.

l. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung außerordentlich einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder mit einem Tagesordnungsvorschlag diese verlangt.

m. Die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

7/2a Vorsitzender

a. der vorsitzende wird nach der Wahl des Vorstands in eine konstituierenden Vorstandsitzung durch einfache Mehrheit der Vorstandmitglieder geweht.

b. Der Verein wird vom Vorsitzenden vertreten. Bei seiner Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem schrift- oder Kassenführer den Verein.

c) Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Vereinsorgane, Ortsgruppen und sonstige Arbeitsgruppen ihre satzungsgemäßen Aufgaben effektiv und in Eintracht erledigen.

d) Bei Bedarf kann er den Vorstand zu außerordentlicher Sitzung einberufen.

7/2b Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 8 (Acht) ordentlichen Mitgliedern und in gleicher Anzahl von Ersatzmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand gewählt sind die Kandidaten, die bei der Wahl bis zu Position acht die meisten Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 9 bis 16 einnehmen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand bis zu 12 Personen zu erweitern. Diesbezüglicher Beschluss ist noch vor dem Wahlgang mit einfacher Mehrheit zu fällen.  

b. Der Vorstand ist verantwortlich für alle Aktivitäten und Ein- und Ausgaben des Vereins.

c. Die Ausgaben des Vereins gehören zu Aufgaben des Kassenführers. Für die Ausgaben von mehr als 500,00 Euro ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Für die Ausgaben von mehr als 1000,00 Euro ist der Vorstandsbeschluss und mindestens die Unterschrift von 2 Personen erforderlich.

d. Wenn die Anzahl des Vorstandes bei Vereinen mit 11 Mitglieder nach Einrücken der Ersatzmitglieder unter sieben (7) sinkt, muss der Vorstand innerhalb von 30 (dreißig) Tagen die Mitgliederversammlung einberufen.

e. Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung innerhalb einer Woche nach der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Diese Personen können mit Stimmen einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes abgewählt werden. Eine Person kann höchstens drei Mal (3) als Vorsitzender gewählt werden. Nach einer Unterbrechung kann er wieder kandidieren.

7/2c Die Aufgaben des Vorstandes

a. Der Vorstand leitet den Verein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

b. Der Vorstand tritt mindestens 8 Mal bei Bedarf auch mehr zusammen. Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt und das Protokoll wird den Sitzungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt oder zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen.

c.  Der Vorstand bildet Frauen- und, Jugendausschüsse und bestimmt hierfür die Mitglieder. Er kann auch diese Ausschüsse durch demokratische Wahlen bestimmen lassen.

d. Der Vorstand kann, wenn Bedarf besteht und Fachwissen erforderlich ist, Arbeitsgruppen oder Beratungsausschüsse bilden. Mitglieder oder extern Personen hierfür beauftragt werden.

e. Wenn ein Mitglied des Vorstands dreimal in Folge unentschuldigt nicht an der Vorstandssitzung teilnimmt, gilt dieser als vom Amt zurückgetreten. An seine Stelle rückt das nächste Ersatzmitglied nach.

f. Dem Vorstand wird nicht erlaubt, Vertretungen eigenmächtig zu schließen und aufzulösen.  

g. Der Verein regelt sein Verhältnis zu den von ihm gebildeten Orts- und Arbeitsgruppen durch eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist sowohl für ihn als auch für die Ortsgruppen verbindlich. Diese Geschäftsordnung darf der Vereinssatzung nicht widersprechen.

h. Die Ortsgruppen müssen alle ihre Aktivitäten und Ausgaben durch den Vorstand genehmigen lassen. Die Ortsgruppen müssen dem Vorstand einen Bericht über ihre Ausgaben erstatten.

i. Mitglieder des Vorstandes dürfen in keinem anderen Verein als Vorstandmitglieder oder in sonstigen Organen tätig sein, die im Wiederspruch zu den Satzungszielen des Vereins stehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Vorstandsmitglied in einem anderen Verein tätig ist, endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft trifft der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht, sich auf der Mitgliederversammlung zu verteidigen.

j. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Mitarbeiter beschäftigen. Das Personal darf im Namen des Vereins keine Befugnisse ausüben und den Verein nicht vertreten.

k. Der Vorstand muss Transparenz und Dauerhaftigkeit wegen folgender Bücher führen und sie dem nachfolgenden Vorstand aushändigen. Diese Führungen können auch elektronisch sein.

Der Vorsitzende und die Zuständigen sind für die Führungen dieser Bücher verantwortlich

1. Beschlussbuch (Schriftführer)

2. Buch über ein- und ausgehenden Schriftverkehr (Schriftführer)

3. Buch über Ein- und Ausgaben (Kassenführer)

4. Buch über Mitgliederbestand (Stellvertretender Vorsitzende und Schriftführer)

5. Buch über Inventar und Waren (Kassenführer)

7/3   Der Disziplinarausschuss 

a. Der Disziplinarausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder.

b. Er arbeitet mit dem Vorstand koordiniert.

c. Er hat die Aufgabe, bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten im Vorstand nach den entsprechenden Satzungspunkten zu schlichten.

d. Er ist befugt, die Mitglieder, die gegen die Ordnungen und Beschlüsse der zuständigen Organe zuwiderhandeln, zu ermahnen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten.  

e. Der Disziplinarausschuss schließt den Fall innerhalb von 4 Wochen nach seiner Anrufung mit einer einfachen Abstimmung ab und übermittelt seine Entscheidung mit einem Bericht dem Vorstand.

g. Scheidet ein Mitglied aus dem Disziplinarausschuss aus, rückt das Ersatzmitglied an seine Stelle nach

7/4 Der Kontrollausschuss

a. Der Kontrollausschuss besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern.

b. Der Kontrollausschuss hat den Vorstand in Bezug auf Finanzen zu kontrollieren.

c. Er führt Prüfungen durch, wann er für erforderlich hält und fordert Auskunft vom Vorstand.

d.  Scheidet ein Mitglied aus dem Kontrollausschuss aus, rückt das Ersatzmitglied an seine Stelle nach.

e. Zentralvorstand der Republikanischen Volkspartei hat Befugnis, wenn erforderlich wird, die Finanz- und Verwaltungsunterlagen zu prüfen.

§ 8: Wahlen

a. Der Vorsitzende, Vorstand, Disziplin- und Kontrollausschuss werden von der Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung und offene Aufzählung gewählt

b. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

c. Tritt der Vorsitzende zurück, wird der stellvertretende Vorsitzende innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen, um einen Vorsitzenden und einen Vorstand neu zu wählen.

d. Der Vorstand beauftragt seine Mitglieder in verschiedenen Bereichen je nach ihrer Kompetenz. Für die Beauftragung können auch die Ersatzmitglieder herangezogen werden.

e. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

f. Bei der Wahl des Vorstandes ist Mindestgeschlechtsquote von ein Drittel zu berücksichtigen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss unter 30 sein.

g. Wenn Frauen und ein Jugendlicher keine ausreichenden Stimmen bekommen haben, werden sie vorgezogen.

h. Der Disziplinarausschuss wird von der Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung und offene Aufzählung gewählt. Drei Personen, die am meisten Stimmen bekommen haben, bilden den Disziplinarausschuss. Zwei folgende Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt.

i. Der Kontrollausschuss wird von der Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung und offene Aufzählung gewählt. Drei Personen, die am meisten Stimmen bekommen haben, bilden den Kontrollausschuss. Zwei folgende Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt.

j. Für den Fall, dass Kandidaten gleiche Stimmen erhalten, wird die Platzierung durch das Los bestimmt. Das Los wird von dem ältesten Mitglied gezogen.

§ 9 Das Vermögen des Vereins

a. Der Vorstand ist verantwortlich für das Vermögen des Vereins. Das Vermögen wird durch den Kassenführer verwaltet.

b. Die Einnahmen des Vereins, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen bestehen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 10: Pflichten

a. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten keine Vergütung

b. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Verpflichtungen eingehen, für welche sie persönlich haften. Sie dürfen keine Schulden machen.

c.   Für die Konten des Vereins sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzend, der Schriftführer und Kassenführer unterschriftberechtigt.

d. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben, nur mit dem Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

§ 11: Die Auflösung des Vereins

a. Der Verein kann nur auf einer Mitgliedversammlung aufgelöst werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 die erschienenen Mitglieder erforderlich.

b. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Einrichtung, die die gleichen Ziele verfolgt. (Die Einrichtung ist namentlich zu benennen)

c) Bei Auflösung des Vereins ist ein Liquidationsausschuss zu benennen, welche die Liquidation rechtsmäßig vornimmt.